Satzung des Gesangverein „Frohsinn Leinach“

(Geänderte Fassung im Januar 2008)

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§ 1 - Name, Sitz und Gerichtsstand
  1. Der Verein führt den Namen „Gesangverein Frohsinn Leinach“, in abgekürzter Form „Frohsinn Leinach“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Leinach.
  4. Als Gerichtsstand gilt Würzburg.


§ 2 - Zweck des Vereins
  1. Der Gesangverein Frohsinn Leinach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Gesangvereins Frohsinn Leinach ist die Förderung und Erhaltung der Kultur.
    Dieser Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    Durch regelmäßige Proben bereiten sich die Chöre für Konzerte und andere musikalischen Veranstaltungen vor und stellen sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein ist Mitglied im „Fränkischen Sängerbund e.V.“, im „Deutschen Chorverband“ und anerkennt dessen Statuten.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  3. Als aktives Mitglied eines Chores kann jede Person aufgenommen werden. Über den mündlichen Aufnahmeantrag entscheiden die Chorleiter in Verbindung mit dem Vorstand.
  4. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen der Chöre unterstützen will, ohne selbst zu singen.
  5. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1. Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand.
    Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über den Antrag. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht geöffnet.
  6. Als Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Außerdem werden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt, die den Vereinsbeitrag 50 Jahre lang entrichtet haben.
    Die Mitgliedschaft vor dem 16. Lebensjahr wird nicht auf die Mitgliedszeit zur Ernennung zum Ehrenmitglied anerkannt.
    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und wird von der  Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
    Zur Ernennung wird eine Urkunde und die Anstecknadel in Gold überreicht.
    Aktiven Sänger/Sängerinnen wird die Vereinsnadel
    a)nach 10 Jahren
    b)nach 25 Jahren
    c)nach 40 Jahren
    d)nach 50 Jahren ununterbrochener Tätigkeit überreicht.

  7. Die Ernennung zum Ehrenmitglied entbindet von der Beitragspflicht.



§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a)durch Tod mit dem Todestag.
    b)durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten.
    c)durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
    aa)das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein anderer wichtiger Grund gegeben ist.
    Nach Möglichkeit sollte das Mitglied jedoch unter ausdrücklichen Hinweis auf den Ausschluss schriftlich abgemahnt werden.
    bb)das Mitglied auch auf zweimalige schriftliche Mahnung den Jahresbeitrag nicht entrichtet hat. Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
    Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet dann über die Mitgliedschaft.
    Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
    Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist ausgeschlossen.
  2. 2.Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.



§ 5 - Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
  1. Von allen Mitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Dauer des Mitgliedsbeitrages werden in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer ¾ Mehrheit eine andere Höhe und Dauer des Beitrages.
  2. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller  Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Mitglieder, die den Bundeswehrdienst, den Zivildienst oder das soziale Jahr ableisten, bleibt die Mitgliedschaft ohne Beitragszahlung während dieser Zeit erhalten.
  4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
    Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon. Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beiträge begrenzt. Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgesetzt werden.
  6. Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung.



§ 6 - Organe des Vereins
Die Organe des Gesangvereins Frohsinn Leinach sind:
a)die Mitgliederversammlung
b)der Vorstand


§ 7 – Mitgliederversammlung
  1. Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung (Generalversammlung). Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist den Mitgliedern rechtzeitig durch die Veröffentlichung (2 Wochen vorher) im „Frohsinn“ (Vereinszeitung) oder im Informationsblatt der Gemeinde Leinach bekannt zu geben.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe den schriftlichen Antrag beim Vorsitzenden stellen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    a)die Wahl des Vorstandes, siehe § 8 dieser Satzung. Die Wahl erfolgt auf 4 Jahre.
    b)die Entlastung des Vorstandes.
    Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann.
    Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
    c)die Abberufung des Vorstandes. Sie kann erfolgen, wenn sich 75 % der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand gewählt wird (konstruktives Misstrauen).
    d)die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 9 dieser Satzung)
    e)die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten,
    f)die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    g)Änderung des Beitrages im Sinne § 5 Abs. 1 dieser Satzung,
    h)Entscheidungen über die Mitgliedschaft § 4 Abs. 1 dieser Satzung.
  4. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr.
    Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
    Sie muss mindestens enthalten: die Einladung, Ort und Tag der Versammlung, die Zahl   der    erschienenen Mitglieder, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
    Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.



§ 8 – Vorstand
Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus

  1. dem geschäftsführenden Vorstand
    1.1.1. Vorsitzenden
    1.2.2. Vorsitzenden
    1.3.Schriftführer
    1.4.Schatzmeister
  2. dem erweiterten Vorstand
    2.1.Zwei Vertreter des Männerchores
    2.2.Zwei Vertreter des Frauenchores
    2.3.Zwei Vertreter des Gospelchores
    2.4.Ein Vertreter des Kinderchores
    2.5.Ein Vertreter der fördernden Mitglieder
  3. den Mitarbeitern des geschäftsführenden Vorstandes
    3.1.Protokollführer
    3.2.Chronist
    3.3.Dirigenten
    3.4.Vereinswirt
    3.5.Pressereferent (Werbung)
    3.6.Festleiter
    3.7.Revisoren
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden allein bzw. durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluss zugrunde liegen muss .
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  6. Verschiedene Vorstandsämter im geschäftsführenden Vorstand können nicht in einer Person vereinigt werden.
  7. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins; Dazu trifft er sich mindestens einmal im Quartal zu Vorstandssitzungen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt wird.
    Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
    Es besteht Sitzungszwang.
  9. Der Vorstand setzt die Vergütungen der Dirigenten fest und sorgt für deren Auszahlung.
  10. Ein etwaiger Ehrenvorstand oder Ehrendirigent bzw. Ehrenchorleiter ist ordentliches Mitglied des Ausschusses auf Lebenszeit.
  11. Der Schriftführer führt Protokoll über die Mitgliederversammlungen und erledigt alle anfallenden schriftlichen Arbeiten.
  12. Der Schatzmeister ist verantwortlich für eine ordentliche und gewissenhafte Kassenführung. Ihm obliegt die fristgerechte Erhebung der Beiträge, sowie eine gewissenhafte Führung der Kassenbücher. Er oder sein Stellvertreter führen das Mitgliederverzeichnis.
  13. Die Vertreter der Chöre unterstützen den Vorstand bei den anfallenden Arbeiten, beschließen zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand sämtliche öffentlichen und vereinsinternen Veranstaltungen, übernehmen die Organisation desselben, verwalten das Vereinsvermögen und vollziehen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    Die Vertreter der Chöre können sich in dringenden Fällen durch ihren Stellvertreter/ihre Stellvertreterin (Stimmbenachrichtigern/Stimmbenachrichtigerinnen) bei Vorstandssitzungen vertreten lassen. Die Stimmbenachrichtiger/Stimmbenachrichtigerinnen werden auf 4 Jahre durch den jeweiligen Chor gewählt.
    Mindestens viermal im Jahr (einmal pro Quartal) sollte eine Sitzung des gesamten Vorstandes stattfinden.
    Mindestens einmal pro Quartal, trifft sich der geschäftsführende Vorstand mit den Vertretern des jeweiligen Chores. Es kann der jeweilige Dirigent des Chores anwesend sein.
  14. Der Schriftführer protokolliert alle Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und die Sitzungen zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und den Vertretern der Chöre.
  15. Der Chronist protokolliert das Vereinsgeschehen.
  16. Die Dirigentin/der Dirigent des Chores trägt in der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vor.
    Die Dirigenten des Vereins haben außerdem eine beratende Funktion.
  17. Protokollführer, Chronist, Dirigenten, Vereinswirt, Pressereferent und Festleiter unterstehen dem geschäftsführenden Vorstand.



§ 9 – Satzungsänderung
  1. Künftige Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird.
    In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen.
  2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden (§ 7 Abs. 2). Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z. B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
  3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.


§ 10 - Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. 3.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Leinach mit der Auflage das Vermögen zweckgebunden zu  übergeben:
    a)entweder:
    einem neu gegründeten Verein zur ausschließlichen und unmittelbar gemeinnützigen Verwendung im Sinne des § 2 dieser Satzung
    b)oder:
    binnen Jahresfrist der Katholischen Kirchenstiftung Communio Sanctorum, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung (musikalische Zwecke) zu verwenden hat.
    Die geänderten Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.

    In der Vorstandssitzung vom 12. Januar 2008 wurde die Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
    Der Sachverhalt wird satzungsgemäß in der nächsten Mitgliederversammlung am
    18. Januar 2008 vorgetragen.
    Die Satzung in der Fassung vom 19. Januar 2001 wurde in Teilen ergänzt und geändert. Die Ergänzungen und Änderungen wurden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 18. Januar 2008 von 52 der 58 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen.
 
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